Statuten

Vereinssatuten

Satzung
§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Regionalverein Innviertel vom Inn zum Kobernaußerwald und besitzt Rechtspersönlichkeit. Sitz des Vereines ist in der Gemeinde des/der jeweiligen Vorsitzenden.

Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Region Innviertel vom Inn zum Kobernaußerwald und umfasst das Gebiet von folgenden 35 Gemeinden: Altheim, Andrichsfurt, Aspach, Aurolzmünster, Eitzing, Geiersberg, Geinberg, Gurten, Hohenzell, Höhnhart, Kirchdorf am Inn, Kirchheim im Innkreis., Lohnsburg am Kobernaußerwald, Maria-Schmolln, Mehrnbach, Mettmach, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Obernberg am Inn, Peterskirchen, Polling im Innkreis, Reichersberg, Ried im Innkreis, Rossbach, Senftenbach, St. Georgen bei Obernberg, St. Johann am Walde, St. Marienkirchen am Hausruck, St. Veit im Innkreis, Treubach, Tumeltsham, Utzenaich, Waldzell, Weilbach, Wippenham.

§2

Zweck des Vereines

Der Regionalverein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt im Bereich der Region Innviertel vom Inn zum Kobernaußerwald die Umsetzung der in der Lokalen Entwicklungsstrategie erarbeiteten Ziele, Maßnahmen und Projekte, sowie die vorausschauende Steuerung der regionalen Entwicklung durch die Koordination von Aufgaben und Maßnahmen.

§3

Mittel zur Erreichung des Zweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Ideelle Mittel:

a. Die Umsetzung regionaler Strategien durch Veranstaltungen und Dienstleistungen z.B. im Bereich der Kunst und Kultur; der Wiederherstellung, Erhaltung und Pflege der bodenständigen Tradition und des Brauchtums einschließlich neuer Entwicklungen; Strukturförderungen im regionalen Bereich zur Vereinbarung von neuen Entwicklungen mit regionalem Natur- und Landschaftsschutz.
b. Die Umsetzung der relevanten EU-Programme
c. Die Koordination von regionalen Aktivitäten und die Unterstützung von Kooperationen
d. Die Vorstrukturierung sowie die Mitgestaltung von Entscheidungsprozessen und der regionalen Konsensfindung
e. Steuerung von regionalen Entwicklungsprozessen und das Herantragen von Möglichkeiten neuer Entwicklungen und Technologien
f. Der Informationstransfer von außen in die Region, das heißt:
Beschaffung und Verbreitung von Informationen über
< innovative Projektansätze und neue regionale Entwicklungsansätze in anderen Regionen
< Förderungen (Land, Bund, EU, Kammern und Private)
< sonstige relevante Politiken von Land, Bund und EU
g. Die Vermittlung regionaler Anliegen nach außen, das heißt die Kontaktvermittlung zu und die Unterstützung der Anliegen bei Förderstellen und Infrastrukturinstitutionen
h. Die Information und Moderation in der Region zur Erleichterung gemeinsamer Strategien, Vertiefung der Kontakte und Informationsflüsse zwischen regionalen Akteuren. Hilfe beim Aufbau von Arbeitsgruppen zur Erarbeitung von Umsetzungsmaßnahmen im Regionalentwicklungsbereich.
i. Die Beratung von Projekten hinsichtlich der inhaltlichen Eignung für die Region, der Wirtschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit, der Zweckmäßigkeit inhaltlicher und regionaler Vernetzung von Kooperationspartnern.
j. Die Unterstützung bei der begleitenden Kontrolle und der Evaluierung (Bewertung) des Nutzeffektes der einzelnen Projekte
k. Die gezielte Öffentlichkeitsarbeit
l. Die Kooperation mit anderen Regionen in Österreich und Europa, dem Land OÖ, dem Regionalmanagement OÖ, Tourismus Oberösterreich sowie den einschlägigen Interessensvertretungen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

3.1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

3.2. Beiträge der fördernden Mitglieder

3.3. Subventionen

3.4. Spenden

3.5. Erlöse aus Veranstaltungen

3.6. Erlöse aus Dienstleistungen

3.7. sonstige Mittel

§4

Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

1. Ordentliche Mitglieder sind die 35 Gemeinden Altheim, Andrichsfurt, Aspach, Aurolzmünster, Eitzing, Geiersberg, Geinberg, Gurten, Hohenzell, Höhnhart, Kirchdorf am Inn, Kirchheim im Innkreis., Lohnsburg am Kobernaußerwald, Maria-Schmolln, Mehrnbach, Mettmach, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Obernberg am Inn, Peterskirchen, Polling im Innkreis, Reichersberg, Ried im Innkreis, Rossbach, Senftenbach, St. Georgen bei Obernberg, St. Johann am Walde, St. Marienkirchen am Hausruck, St. Veit im Innkreis, Treubach, Tumeltsham, Utzenaich, Waldzell, Weilbach, Wippenham.

2. Fördernde Mitglieder können sein:
Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen, juristische oder natürliche Personen, die Beiträge zur Durchführung des Vereinszweckes leisten.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

4. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, entscheidet die Vollversammlung ebenso über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod, durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit und durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gemeinschaft und das Regionsprinzip zu fördern.

2. Die Mitglieder wirken bei der Willensbildung des Vereins im Rahmen der zuständigen Organe mit. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen und Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Sie wollen den Verein durch Vorschläge, Anregungen und Unterstützungen fördern, sie sind aber auch angehalten, dem Verein erforderliche Auskünfte zu erteilen.

3. Die Mitglieder haben die von der Vollversammlung festgelegten Umlagen und Mitgliedsbeiträge zu entrichten und zwar jeweils den jährlichen Anteil über die gesamte Förderperiode (im Sinne einer Förderperiode der EU-Strukturfonds). Die Fälligkeitstermine für die Mitgliedsbeiträge werden von der Vollversammlung festgelegt. Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, bankmäßige Zinsen zu fordern.

4. Die ordentlichen Mitglieder, vertreten durch den/die Bürgermeister/in oder einer anderen aus dem jeweiligen Gemeinderat nominierten Person, die die Gemeinde im Regionalverein ständig vertritt, oder im Verhinderungsfall durch die vom Gemeinderat nominierte Vertreter/in, besitzen das Stimmrecht in der Vollversammlung. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion ohne Stimmrecht. Damit gibt es in der Vollversammlung derzeit 35 stimmberechtigte Personen.

5. Sämtliche Mitglieder können Anträge stellen.

§6

Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind

<  die Vollversammlung,
<  der Vorstand,
<  der Fachbeirat,
<  der Kontrollausschuss mit den Agenden Rechnungsprüfung und Projektprüfung,
<  das Schiedsgericht.die Vollversammlung,

Sämtliche Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. Im Sinne des Grundsatzes der Chancengleichheit sollen sämtliche Gremien im Verein mit zumindest 33 % Frauen besetzt werden.

§7

Die Vollversammlung

1. Die Vollversammlung besteht aus

a. Den Bürgermeister/innen aller Gemeinden oder dessen/deren ständige nominierte Vertretung bzw. im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/in,
b. jeweils zwei weitere VertreterInnen aus jeder Mitgliedsgemeinde, die als RepräsentantInnen (land)wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Initiativen von der Gemeinde für die Funktionsperiode namhaft gemacht werden, wobei aus jeder Gemeinde angestrebt werden soll, dass zumindest eine Frau in die Vollversammlung entsendet wird,
c. je einem/r Vertreter/in der Bezirkshauptmannschaft, der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer, der Arbeiterkammer, des AMS und des ÖGB
d. je einem/r VertreterIn der Tourismusverbände in der Region,
e. den fördernden Mitgliedern,
f. den Ehrenmitgliedern,
g. dem/der GeschäftsführerIn.

2. Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

3. Außerordentliche Vollversammlungen sind binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder, von der Aufsichtsbehörde, dem Kontrollausschuss oder von mehr als einem Zehntel der Mitglieder der Vollversammlung verlangt wird.

4. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder in dessen Verhinderungsfall durch sein/e StellvertreterIn.

5. Eine Einladung zur Vollversammlung hat auch an die für den Bereich ländliche Entwicklung zuständige Abteilung beim Amt der OÖ Landesregierung zu ergehen.

6. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahme-, jedoch nur die VertreterInnen der ordentlichen Mitglieder (lt. § 7 Abs. 1a) stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

7. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit eines Viertels aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Vollversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet sie dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen statt.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Vollversammlung erfolgen – abgesehen von Beschlussfassungen im Sinne des §8 Punkt 7, in denen eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist – mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand, bei Wahlen oder wenn es mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten verlangt, geheim mittels Stimmzettel.

9. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung einer der/die Stellvertreter/innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10. Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterfertigen ist.

§8

Aufgaben und Wirkungsbereich der Vollversammlung

Der Vollversammlung sind vorbehalten:

1. Die Wahl und Enthebung des/der Vorsitzenden, des/r StellvertreterIn des/der Vorsitzenden, des/r Finanzreferenten/in und des/r SchriftführerIn sowie der weiteren Vorstandsmitglieder aus den Reihen der VertreterInnen der ordentlichen Mitglieder sowie der Wahl und Enthebung der Mitglieder des Fachbeirates gemäß §12 und des Kontrollausschusses gemäß § 13.

2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.

3. Genehmigung des Voranschlages und allfälliger Nachträge sowie die Genehmigung der Jahresrechnung.

4. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

5. Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern.

6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

7. Der Ausschluss von Mitgliedern, Statutenänderungen und die Auflösung des Vereines.

8. Die Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Vereinsorgane.

§9

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus neun Personen, wobei sieben Personen aus den Gemeinden des Bezirkes Ried und zwei Personen aus den Gemeinden des Bezirkes Braunau kommen müssen.

a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der StellvertreterIn
c. dem/der Finanzreferenten/in
d. dem/der SchriftführerIn
e. und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand ist zu einer Sitzung einzuberufen,

a.wenn dies der/die Vorsitzende für erforderlich hält,
b. so oft es die Geschäfte verlangen,
c. wenn dies mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die Mehrheit des Fachbeirates oder des Kontrollausschusses schriftlich verlangen.

3. Der Vorstand muss mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einberufen werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann von dieser Einberufungsfrist und Formalität abgegangen werden, doch ist die so einberufene Sitzung in ihrer Beschlussfassung auf die dringende Angelegenheit beschränkt.

4. Das Stimmrecht in der Vorstandssitzung ist von den Vorstandsmitgliedern persönlich auszuüben, eine Bevollmächtigung an andere Personen ist daher nicht möglich. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5. Der/die Vorsitzende kann den Fachbeirat zu den Sitzungen des Vorstandes einladen. Dies ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die Beratung und Entscheidung über die Auswahl von Projekten auf der Tagesordnung stehen. In diesem Fall ist zusätzlich die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Fachbeiratsmitglieder erforderlich. Für die Gültigkeit der gemeinsamen Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstands- und Fachbeiratsmitglieder erforderlich.

§10

Aufgaben und Wirkungsbereich des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Regionalvereins Innviertel vom Inn zum Kobernaußerwald. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. die Erstellung eines Voranschlages und allfälliger Nachträge sowie der Jahresrechnung,
b. die Aufnahme von Darlehen,
c. die Wahrnehmung gemeinsamer Entwicklungs- und Werbemaßnahmen,
d. die Erstellung von Arbeitsprogrammen,
e. die Bestellung bzw. Abberufung eines/r Geschäftsführers/in. Der/die GeschäftsführerIn ist zur Vorstandssitzung einzuladen, wobei Angelegenheiten die den/die GeschäftsführerIn selbst betreffen, ausgenommen sind,
f. die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
g. die allfällige Erstellung von Geschäftsordnungen,
h. die Kooptierung von Fachbeiratsmitgliedern, wenn falls dafür aus fachlichen Gründen die Notwendigkeit besteht. Die Wahl dieses kooptierten Fachbeiratmitglieds muss dann in der nächstfolgenden Vollversammlung erfolgen.

§11

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder-Zeichnungsrecht

1. Der/die Vorsitzende vertritt den Regionalverein Innviertel vom Inn zum Kobernaußerwald nach außen. Ihm/r obliegt insbesondere:

a. Die Vollversammlung und den Vorstand einzuberufen und in den Sitzungen den Vorsitz zu führen,
b. für die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu sorgen,sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird,
c. alle erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind. Der/die Vorsitzende kann einzelne Personen mit beratender Stimme den Sitzungen beiziehen.

2. der/die FinanzreferentIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Regionalvereins Innviertel vom Inn zum Kobernaußerwald zuständig,

3. dem/r SchriftführerIn obliegt die Verantwortung für die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes,

4. den Verein verpflichtende Urkunden sind von dem/r Vorsitzenden oder dessen/deren StellvertreterIn und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam zu unterfertigen.

§12

Fachbeirat

1. Die Mitglieder des Fachbeirates werden aus den Reihen der Vollversammlung gewählt. Diese Personen dürfen kein Bürgermeisteramt innehaben.

2. Der Fachbeirat setzt sich aus mindestens zehn Personen aus den Themenfeldern Tourismus, Kultur, Landwirtschaft, Natur & Lebensraum sowie Energie zusammen, wobei aus jedem Themenfeld mindestens zwei Personen vertreten sein sollen und aus jedem Themenfels mindestens eine Frau nominiert werden soll sowie je einem/r Vertreter/in der Bezirkshauptmannschaft, der Wirtschaftskammer, der Landwirtschaftskammer und der Arbeiterkammer.

3. Zu den Sitzungen des Fachbeirates sollen die jeweiligen VertreterInnen derjenigen Arbeitskreise, deren Anliegen vom Vorstand und Fachbeirat beraten werden, eingeladen werden.

4. Aufgabe des Fachbeirates ist es, den Vorstand fachlich zu beraten, regionale Kontakte und Querverbindungen herzustellen und gemeinsam mit dem Vorstand die Auswahl von Projekten zu treffen, die der Lokalen Entwicklungsstrategie gemäß in der Region realisiert werden sollen.

§13

Kontrollausschuss mit den Agenden Rechnungsprüfung, Projektprüfung
und Qualitätssicherung

1. Die Vollversammlung wählt aus ihren Reihen vier Kontrollausschussmitglieder, zwei RechnungsprüferInnen sowie zwei ProjektprüferInnen, die dem Vorstand und dem Fachbeirat nicht angehören dürfen.

2. Dem Kontrollausschuss obliegt es, die laufende Gebarung und die Jahresrechnung des Regionalvereins, ihre Wirtschaftlichkeit, rechnerische Richtigkeit und widmungsgemäße Verwendung der Mittel und die Umsetzung der Entscheidungen des Vorstandes zu prüfen sowie auf die Qualitätssicherung zu achten.

3. Der Kontrollausschuss mit den Agenden Rechungsprüfung und Projektprüfung hat mindestens einmal jährlich zu tagen.

4. Der Kontrollausschuss mit den Agenden Rechungsprüfung und Projektprüfung hat ihre Wahrnehmungen und Vorschläge dem/der Vorsitzenden und dem Vorstand bekannt zu geben und außerdem in der Vollversammlung darüber zu berichten.

§14

Funktionsdauer des Vorstandes, des Fachbeirates und des Kontrollausschusses

1. Die Funktionsdauer des Vorstandes, des/der Vorsitzenden, des Fachbeirates und des Kontrollausschusses beträgt drei Jahre.

2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Fachbeirates gemäß §12 können wieder gewählt werden; die Mitglieder des Kontrollausschusses jedoch lediglich für eine weitere Funktionsperiode.

3. Für den Fall des Ausscheidens eines/r Funktionsträgers/in im Vorstand oder im Kontrollausschuss wird in der nächsten Vollversammlung ein/e neue/r Funktionsträger/in gewählt. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes, eines Mitgliedes des Fachbeirates, eines Mitglieds des Kontrollausschusses durch Enthebung oder Rücktritt.

4. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand, den Fachbeirat oder einzelne seiner Mitglieder sowie einen oder alle Mitglieder des Kontrollausschusses entheben.

5. Die Vorstandsmitglieder, Fachbeiratsmitglieder und Kontrollausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten.

§15

Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern der Vollversammlung zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vollversammlungsmitglied als Vorsitzenden. Kommt keine Mehrheit zustande, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende einer Förderperiode (im Sinne einer Förderperiode der EU-Strukturfonds) unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten möglich. Im Falle eines Austrittes kann eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht verlangt werden.

3. Ein Mitglied kann nur nach vorangegangener Anhörung bei Zutreffen der Ausschließungsgründe durch die Vollversammlung ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind grobe Verstöße gegen die Satzung und gegen gefasste Beschlüsse sowie sonstige grobe Verstöße gegen die Vereinsziele oder die Unterlassung der Beitrittszahlungen trotz mehrfacher Mahnung.

4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Absatz 3 genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§17

Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch die Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO zu verwenden. In diesem Zusammenhang sollen bevorzugt soziale Einrichtungen, z.B. im Bereich der Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigung oder der Altenbetreuung gefördert werden.

4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

Stand: 14. Juni 2007